E-Rechnung

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Ab 01.01.2025 startet die erste Etappe zur Umsetzung der Einführung einer E-Rechnungs-Pflicht im Rahmen des Wachstumschancengesetzes. Es ist sehr schwierig, Informationen dazu zu bekommen, die genau, umfangreich und aussagekräftig sind. Ich unternehme hier mal den Versuch einer Zusammenfassung.

01.01.2025

  • Es wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden. Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden, zum Beispiel herkömmliche PDF-Rechnungen per E-Mail.




Was ist eine E-Rechnung?

Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931). Die Vereinbarung eines alternativen Formats zwischen Aussteller und Empfänger ist ebenfalls möglich.

Welche Formate gibt es?

Erfüllt werden die Formatanforderungen z.B. von der XRechnung, die u. a. im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format (Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei). Dies hat das BMF in seinem Schreiben v. 2.10.2023 an die Verbände und in dem Entwurfsschreiben vom 13.6.2024 ausdrücklich bestätigt (für ZUGFeRD erst ab Version 2.0.1). Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können jedoch grundsätzlich die Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch für europäische Rechnungsformate wie "FatturaPA" (Italien) oder "Factur-X" (Frankreich).